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Satzung des Vereins Frauenstraße 24 e.V
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Satzung- Stand: Mai 2005 -§ 1 Name und Sitz
2. Der Sitz des Vereins ist Münster. 3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 2. Gründungszweck des Vereins war es, das durch Abbruch bedrohte Haus Frauenstraße 24 zu erhalten. Der Verein unterstützt auch weiterhin Bürgerinitiativen, die die Erhaltung preiswerten Wohnraums, die Begrenzung der Mietsteigerungen, die Verbesserung der Wohnverhältnisse und des Wohnumfeldes zum Ziel haben. 3. Zweck des Vereins ist es heute, das Haus Frauenstraße 24 zu nutzen, um über die Einrichtung eines Kommunikationszentrums kulturpolitisch tätig zu werden. 4. Der Verein ist humanistischen Idealen verpflichtet und setzt sich in seiner praktischen Tätigkeit für Völkerverständigung und gegen jegliche Diskriminierung von Menschen ein. In diesem Zusammenhang stellt sich der Verein die Aufgabe, laienkünstlerisches Schaffen zu fördern, sowie Diskussions- und Informationsveranstaltungen durchzuführen. 5. Die Realisierung dieser Aufgaben wird in Zusammenarbeit mit anderen demokratischen Organisationen, Vereinen und Verbänden vollzogen. Eine Zusammenarbeit mit militaristischen, neofaschistischen und ausländerfeindlichen Organisationen findet nicht statt.
§ 3 Mitgliedschaft 1. Über die Neuaufnahme sowie den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit vorläufiger Wirkung bis zur vorgeschriebenen Beschlussfassung seitens der Mitgliederversammlung. 2. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich schriftlich zu den in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins bekennt. 3. Die Vereinsmitgliedschaft endet - durch freiwilligen Austritt, der jeweils zum Jahresende mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann; - durch Ausschluss aus dem Verein, wobei ein Mitglied nur ausgeschlossen werden kann, wenn es sich in einer Weise verhält, die den in der Satzung festgelegten Zielen des Vereins zuwiderläuft oder wenn es mindestens zweimal in Folge die Beitragszahlungen an den Verein nicht entrichtet hat; - mit dem Tod des Mitglieds.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Der Verein finanziert sich:
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Zur Führung des Kommunikationszentrums benennt der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in, der/die durch den Wirtschaftsrat zu bestätigen ist. 2. Er/Sie ist verantwortlich für die Durchführung der das Kommunikationszentrum betreffenden organisatorischen Aufgaben und ist gegenüber der Mitgliederversammlung, dem Vorstand und dem Wirtschaftsrat rechenschaftspflichtig. 3. Er/Sie kann durch Beschluss des Vorstandes oder 2/3 – Mehrheit der Mitgliederversammlung von seinen/ihren Aufgaben entbunden werden. 4. Er/Sie ist gleichzeitig für die Dauer der Berufung zum/r Geschäftsführer/in beratendes Mitglied des Vorstands des Vereins.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Wirtschaftsrat. § 7 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und beschließt über:
Mehrheit aller auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich. 2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung wird durch Aushang im Kommunikations-Zentrum unter Angabe der Tagesordnung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung muss für die Dauer der letzten 14 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung erfolgen. 3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 Mitgliedern oder mehr als 5% aller Mitglieder unter Angabe eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. 4. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder oder mehr als 5% aller Mitglieder anwesend sind. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Wortlaut sämtlicher gefasster Beschlüsse enthält. Es ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und wird im Kommunikationszentrum zur Einsicht offen gelegt
§ 8 Vorstand 1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. 2. Der Vorstand besteht mindestens aus dem / der Vorsitzenden, seinem / ihrem Stellvertreter/in und dem / der Kassierer/in und dem/der Geschäftsführer/in. Der/Die von der Hausgemeinschaft Frauenstraße 24 auf der Grundlage der Hausordnung gewählte Haussprecher/in, der/die von der Belegschaft der Wirtschaftseinheit gewählte Sprecher/in sowie ein/e Vertreter/in des Wirtschaftsrates sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen. Sie besitzen Rede-, aber kein Stimmrecht. 3. Zur Vertretung des Vereins ist die Zeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich. 4. Über die Funktion seiner Mitglieder im Vorstand entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit in der ersten Vorstandssitzung nach der Vorstandswahl. Die erste Vorstandssitzung soll innerhalb von drei Wochen nach der Vorstandswahl durchgeführt werden. Über sie ist ein Protokoll anzufertigen und im Kulturzentrum durch Aushang bekannt zu machen. Das Protokoll muss durch zwei Vorstandsmitglieder unterschrieben sein. 3. Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder ist mit 2/3 aller Stimmen der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder bei gleichzeitiger entsprechender Neuwahl möglich. 4. Der Vorstand übernimmt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse sowie die Verwaltung des Vermögens. Er legt auf jeder Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit im Berichtszeitraum Rechenschaft ab. 5. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlungen. 6. Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und führt Buch. Er/Sie gibt auf jeder Mitgliederversammlung einen Kassenbericht.
§ 9 Stille Gesellschafter und Wirtschaftsrat 1. Stiller Gesellschafter ist, wer die Ziele des Vereins unterstützt und dem Verein eine Einlage von mindestens EUR 2000 zinslos oder zu günstigen Konditionen (maximal 50 % der jeweils aktuellen Kapitalkosten der Hausbank) zur Verfügung stellt. Kündigungsfristen und Verzinsung werden in einem schriftlichen Vertrag zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Verein geregelt. Jeder stille Gesellschafter verfügt über eine Stimme im Wirtschaftsrat. 2. Der Wirtschaftsrat setzt sich aus mindestens einem Mitglied des Vorstandes, dem/der Geschäftsführer/in, einem weiteren Mitglied des Vereins und allen stillen Gesellschaftern zusammen. 3. Der Wirtschaftsrat berät den Vorstand und wird über alle wirtschaftlichen und personellen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein informiert. Ihm werden die Finanzpläne und regelmäßig die finanziellen Ergebnisse vorgelegt. Er bestätigt die/den durch den Vorstand benannte/n Geschäftsführer/in und kann eine Neuberufung mit 2/3-Mehrheit ablehnen. Ebenso kann er der/dem Geschäftsführer/in mit 2/3-Mehrheit das Vertrauen entziehen. In beiden Fällen hat der Vorstand eine/n neue/n Geschäftsführer/in zu benennen.
1. Ziel des Vereins ist es, die BewohnerInnen der Frauenstraße 24 in ihrem Bemühen um den Erhalt des Hauses politisch und mit Hilfe kultureller Veranstaltungen sowie künstlerischen Schaffens im weitesten Sinne zu unterstützen. Der Verein Frauenstraße 24 berät gemeinsam mit der Hausgemeinschaft die notwendigen Maßnahmen der Unterstützung.
§ 11 Auflösung des Vereins 1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Einlagen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die „Friedensinitiative Münster“ (FIM), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
*************************************************** Diese Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29.05.2005 beschlossen.
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